Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 21b

§ 21b – Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen

(1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

Kurz erklärt

  • Bei einem rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch können Leistungen in Anspruch genommen werden.
  • Dies gilt auch, wenn der Abbruch unter bestimmten Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches erfolgt.
  • Zuständig für die Leistungen sind verschiedene Krankenkassen.
  • Dazu gehören Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen.
  • Auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und Ersatzkassen sind zuständig.